„Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2016 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festzusetzen.
Die erste Erhöhungsstufe des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst vom 29.04.2016 trat rückwirkend zum 1.3.2016 in Kraft und fiel damit rechtlich in den Bemessungszeitraum für die aktuelle Mindestlohnerhöhung (18 Monate vom 01.01.2015 – 28.06.2016). Unter Berücksichtigung dieses Abschlusses ergibt sich eine Steigerung des Tarifindexes des Statistischen Bundesamtes im Bemessungszeitraum um 4,0 %, was der Erhöhung des Mindestlohnes auf 8,84 Euro entspricht.
Allerdings werden in dem monatlichen Tarifindex des Statistischen Bundesamtes Tarifabschlüsse üblicherweise erst dann berücksichtigt, wenn der Tarifvertrag von allen Parteien unterschrieben und beim Tarifregister eingereicht wurde. Dies ist beim Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes noch nicht der Fall, weshalb darüber gestritten wurde, ob dieser Abschluss schon berücksichtigt werden durfte. Ohne den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes wäre der Tarifindex nur um 3,2 % auf 8,77 Euro gestiegen. Die Mindestlohnkommission hat aber letztlich entschieden, abweichend von den sonstigen Praxis den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes doch schon jetzt zu berücksichtigen, was zum vorliegenden Beschluss führte.
Für die nächste Entscheidung des Mindestlohnkommission im Juni 2018 über die Erhöhung des Mindestlohnes zum Januar 2019 wird dann – anders als diesmal – nicht die Tarifentwicklung der vorangegangenen 18 Monate, sondern der vollen zwei Kalenderjahre (01.01.2016 – 31.12.2017) zugrunde gelegt. Dies führt dazu, dass sich die Bemessungszeiträume der ersten und zweiten Mindestlohnerhöhung um sechs Monate (01.01.2016 – 28.062016) überschneiden mit der Folge, dass Tariferhöhungen aus dem ersten Halbjahr 2016 doppelt berücksichtigt würden. Um diesen Effekt zu begrenzen, wurde festgelegt, dass die nächste Mindestlohnerhöhung auf einer Basis von 8,77 Euro und nicht von 8,84 Euro erfolgt.
Die übrigen Tariferhöhungen aus dem ersten Halbjahr werden dagegen doppelt berücksichtigt. Dies ist der Preis dafür, dass bei der nun anstehenden ersten Mindestlohnerhöhung nur die Tarifentwicklung der letzten 18 Monate und nicht – wie im Gesetz vorgesehen – der letzten 24 Monate berücksichtigt wurde.“
Quelle: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V.