Das LAG Chemnitz hält in einer Entscheidung vom 18.04.2018 die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB – jedenfalls für alle Forderungen, die nach dem 30.06.2016 ihren Ursprung haben – im Arbeitsverhältnis für anwendbar, hat aber die Revision zugelassen, da es noch keine BAG-Entscheidung dazu gibt.