Ein außerdienstliches Verhalten, das keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, vermag keine Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber kein öffentlicher Arbeitgeber ist und auch keine politische Tendenz verfolgt. Dies hat das LAG Niedersachsen nach einem Urteil vom 21.03.2019 – 13 Sa 371/18 auch dann angenommen, wenn ein Arbeitnehmer sich von rechtsextremen Aktivitäten nicht deutlich distanziert.