Nach einem Urteil des BAG vom 29.06.2017 – 2 AZR 47/16 – kann die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen. Der Umstand, dass die Drohung im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements abgegeben wurde, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.