Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Auszubildenden kann nach einem Urteil des BAG einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
- BAG | 12.02.2015 | 6 AZR 845/13