Ein formularmäßig erklärter Klageverzicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung weicht von der gesetzlich geregelten, dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ab. Ohne Vereinbarung einer Gegenleistung – z.B. in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Abfindung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche – benachteiligt die Klausel den ARbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG-Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 788/13).