Für Kinder und Jugendliche haben die Jugendämter in Sachsen 2014 in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls insgesamt 2 040 Maßnahmen beim Familiengericht nach § 1666 Absatz 3 BGB eingeleitet. Diese waren u. a. darauf zurückzuführen, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder einer Inobhutnahme widersprachen. Die Maßnahmen des Familiengerichts umfassten:
– 670 Anordnungen der Inanspruchnahme von Hilfen nach dem SGB VIII (z. B. Hilfen zur Erziehung),
– 294 Aussprachen von Geboten und Verboten gegenüber den Personen-sorgeberechtigten oder Dritten gemäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB (z. B. das Gebot für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen; das Verbot, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen),
– 75 Ersetzungen von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten (z. B. die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes) und
– 604 vollständige und 397 teilweise Übertragungen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (vollständiger und teilweiser Entzug der elterlichen Sorge).
Quelle: STATISTISCHES LANDESAMT DES FREISTAATES SACHSEN