Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres oder bis zum 31. März des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht nach einem Urteil des LAG Hamm vom 24.07.2019 – 5 Sa 676/19 – bei einem langfristig erkrankten Arbeitnehmer nicht. Diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche des Arbeitnehmers.