Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von den mit der Arbeitsleistung verbundenen Erfolgen abhängig. Die Leistungszulage ist eine im Austauschverhältnis stehende Geldleistung. Mit ihrer Zahlung honoriert der Arbeitgeber die Gegenleistung des Arbeitnehmers. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegt die Leistungszulage nicht.