Grundsätzlich gilt das Betriebsverfassungsgesetz bei Betrieben im Inland nur für solche Arbeitnehmer, die auch in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind. Ausnahmsweise strahlt der Geltungsbereich nach einem Urteil des BAG vom 24.05.2018 – 2 AZR 54/18 – auch im Ausland für den Arbeitgeber tätige Mitarbeiter aus, wenn diese – weiter – in den Inlandsbetrieb eingegliedert sind. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob das Weisungsrecht weiter vom inländischen Betrieb ausgeübt wird.