Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG steht es nach einem Beschluss des BAG nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Unterweisung der Beschäftigten beauftragt hat.
- BAG | 30.09.2014 | 1 ABR 106/12