Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst neben den vertraglichen Hauptpflichten von Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung auch das sonstige Arbeits- und Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers, und ist – außer bezüglich des Ordnungsverhaltens – auch mitbestimmungsfrei auszuüben. Ein Verstoß hiergegen trotz Abmahnung berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung wegen beharrlicher Pflichtverletzung, so das BAG mit Urteil vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 235/18.