Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nach einem Urteil des BAG vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 – nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleichsabbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Ist dies weder ausdrücklich noch schlüssig hinreichend deutlich festgehalten, erlischt der Freizeitausgleich nicht, sondern ist trotz einer Freistellungsklausel finanzielle auszugleichen.