Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist nach einem Urteil des BAG vom 20.08.2019 – 9 AZR 468/18 – die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen. Folglich scheitert das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nicht daran, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Zahlung des Urlaubsentgelts zugesagt hat.