Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2017 – 7 ABR 19/15 – klargestellt, dass die Wählerliste grundsätzlich nur bis zum Tag vor dem Wahltag berichtigt werden kann. Eine spätere Veränderung kann einen Anfechtungsgrund für die Betriebsratswahl darstellen.