Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 377/17 – für tarifliche Ausschlussfristen entschieden, dass diese nur teilweise unwirksam sind, wenn sie Ansprüche auf gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen. Bezüglich der darüber hinausgehenden Ansprüche kann der Arbeitgeber sich weiterhin auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist berufen. Etwas anderes gilt für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Transparenzgebot unterliegen und insgesamt unwirksam sind, soweit der Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes – also nach dem 31.12.2014 – geschlossen wurde. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall mittelbar unter dem Schutz des Mindestlohngesetzes fallen. Bei Krankheit ist ein Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet. Damit ist die untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit der Mindestlohn.