Verstößt ein Arbeitgeber gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten i.S.d. § 87 Abs. 1 BetrVG, kann Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats nach einem Beschluss des BAG vom 12.03.2019 – 1 ABR 42/17 – in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.