Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Eigenkündigung geltend machen, muss er nicht die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 KSchG beachten. Nach einem Urteil des BAG vom 21.09.2017 – 2 AZR 57/17 – findet die Frist nur Anwendung, wenn mit der Kündigungsschutzklage ausschließlich die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung geltend gemacht werden soll.