Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.12.2017 – 4 TaBVGa 7/17 – ist der Schulungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung nur durchsetzbar, wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht oder besondere Nachteile durch den Betriebsrat dargelegt sind, die sich nicht darin erschöpfen, dass die konkret gewünschte Schulung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr besucht werden kann. Die Darlegung, dass die Betriebsratsmitglieder nicht in Vorlage aus eigenen Mitteln treten können, soll hingegen nicht mehr nötig sein.