Die „echte“ Druckkündigung unterliegt strengen Anforderungen. Der Arbeitgeber darf dem Kündigungsverlangen eines Dritten nicht ohne Weiteres nachgeben. Er muss sich vielmehr zunächst schützend vor den Betroffenen stellen und alles Zumutbare versuchen, um den Dritten von seinem Verlangen abzubringen. Notwendig dabei ist ein aktives Handeln, das darauf gerichtet ist, den Druck abzuwehren. Dazu reicht es nicht aus, dass er überhaupt Gespräche mit dem die Drohung aussprechenden Dritten führt und ggf. gemeinsame Beratungen zwischen diesem und dem betroffenen Arbeitnehmer moderiert. Dabei muss der Arbeitgeber aus seiner Sicht deutlich machen, dass ein objektiver Anlass für die Kündigung nicht besteht – unbeachtlich, ob er sich letztlich mit diesem Standpunkt durchsetzen kann (BAG v. 19.07.2016 – 2 AZR 637/15).