Kann eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin glaubhaft machen, dass die Gefährdungsbeurteilung ihres Arbeitsplatzes keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat und dass daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, obliegt es dem Arbeitgeber nach einem Urteil des EuGH vom 19.09.2018 – C – 41/17 – den Beweis dafür beizubringen, dass die Beurteilung der Risiken tatsächlich eine solche konkrete Prüfung umfasst und daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.