Entschädigungsansprüche eines Stellenbewerbers scheiden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann aus, wenn der Stellenbewerber rechtsmissbräuchlich ausschließlich den formalen Bewerberstatus erlangen will, ohne das Ziel Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit im Bewerberbetrieb zu verfolgen (EuGH, 28.07.2016 – C-423/15).