Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht nach einem Urteil des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 – grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit „Null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.