Zu Gunsten eines Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der in Folge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist nach zutreffender Ansicht des BAG in einem Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 – ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Dieser Vorsatz des schädigenden Arbeitgebers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.