Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unter anderem nur dann rechtmäßig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 – bedeutet dies, dass der betreffende Arbeitnehmer noch nie zuvor beim Arbeitgeber als Arbeitnehmer tätig gewesen sein darf.