In Deutschland war die Nutzung von Minikameras auf dem Armaturenbrett als Beweismittel vor Gericht lange umstritten. Nun nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt.
Aufnahmen von Auto-Minikameras können bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: VI ZR 233/17). Die Aufnahmen von sogenannten Dashcams dürfen demnnach bei Unfall-Prozessen genutzt werden. Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen – doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese.
Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders. Anders als in Russland fahren in Deutschland erst wenige Autofahrer mit den kleinen Kameras an Windschutzscheibe oder Armaturenbrett herum. Doch Dashcams werden auch hierzulande immer beliebter: Einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom zufolge nutzen diese derzeit acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern. Weitere 13 Prozent wollen das in Zukunft auf jeden Fall tun, 25 Prozent können es sich vorstellen. Für ein hilfreiches Beweismittel halten sie fast drei Viertel der Befragten.
Der Karlsruher Richterspruch wurde von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die Rechtslage war bis jetzt unklar, die Gerichte hatten bislang unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt.
Der Automobilclub ADAC hatte schon zuvor dafür plädiert, kurze „anlassbezogene“ Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen. Der Datenschutz solle hingegen dann überwiegen, wenn „Hilfssheriffs“ wahllos filmten, um Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. In diese Richtung argumentiert schon länger auch der Verkehrsgerichtstag.
Quelle: n-tv.de, awi/dpa