Der sogenannte Kita-Beschluss des BGH vom 16. Mai 2017 hat die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen grundlegend verändert.
Auf Grundlage der Entscheidung ist davon auszugehen, dass ein Verein trotz des Unterhaltens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als nichtwirtschaftlich und damit eintragungsfähig iSd § 21 BGB zu qualifizieren ist, wenn sein Zweck nichtwirtschaftlich ist und der Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar der Zweckerfüllung dient. Auf die Geringfügigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kommt es nicht an. Voraussetzung für die Nichtwirtschaftlichkeit des Vereinszwecks ist, dass dieser ein Verbot der Gewinnausschüttung an die Mitglieder impliziert. Erfüllt der Vereinszweck die Anforderungen der Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 ff. AO, liegt diese Voraussetzung vor.
Die BGH-Entscheidung bedeutet eine erhebliche Liberalisierung der Rechtsform des eingetragenen Vereins für wirtschaftliche Betätigungen. Sie bewirkt im Ergebnis eine Anpassung des Vereinsrechts an die Vereinspraxis und macht den eingetragenen Verein zur universellen Rechtsform für Non-Profit-Organisationen.
Dies ist die Schlussforderung von Prof. Dr. Larsch Leuschner, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels und Gesellschaftsrecht an der Universität Osnabrück, in seinem Beitrag zur BGH-Rechtsprechung in der NJW-Ausgabe 27/2017.
Auf Anfrage übermitteln wir Ihnen gern die Entscheidung und Pressemitteilung des BGH sowie den NJW-Beitrag von Prof. Leuschner.
Quelle: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V.