Ein dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterfallender tarifungebundener Arbeitgeber kann mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung keine inhaltsgleichen Regelungen festlegen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG handelt. Der Verstoß gegen diese Regelungssperre führt nach einem Beschluss des BAG vom 15.05.2018 – 1 ABR 75/16 – zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Diese Unwirksamkeit wird auch durch einen späteren Eintritt der Nachwirkung des einschlägigen Tarifvertrags nicht geheilt.