Bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch einen Arbeitgeber kann ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nach einem Urteil des EuGH vom 27.02.2020 – C-298/18 – auch dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber aus der wirtschaftlichen Einheit keine Betriebsmittel übernimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Übernahme der Betriebsmittel an rechtlichen, umweltrelevanten oder technischen Vorgaben gescheitert ist.