Der EuGH hat im Fall eines belgischen Feuerwehrmannes geurteilt: Bereitschaftsdienste sind als Arbeitszeit zu werten – auch weil er innerhalb von Minuten einsatzbereit sein muss.
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt auch für Feuerwehrleute, so das EuGH.
Der Bereitschaftsdienst ist dann als Arbeitszeit anzusehen, wenn Arbeitnehmer diese Zeit zu Hause verbringen müssen und darüber hinaus verpflichtet sind, im Notfall innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit zu sein.
Im Fall des freiwilligen Feuerwehrmanns sind es acht Minuten. Denn das schränkt die Möglichkeit, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, erheblich ein, so die Richter.
Das Urteil wurde zwar am konkreten Fall des freiwilligen Feuerwehrmanns aus Belgien gefällt, sagte ein Sprecher des Europäischen Gerichtshofs. Es gelte aber allgemein für alle Arbeitnehmer in der EU, die von zu Hause aus Bereitschaftsdienst leisten und innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen.
Das bedeutet, es könnten auch andere Berufsgruppen wie z.B. Ärzte und Journalisten von dem Urteil betroffen sein.
Quelle: http://www.tagesschau.de/wirtschaft/rufbereitschaft-101.html