Stellen die Betriebsparteien für die Berechnung einer Sozialplanabfindung allein auf das Bruttomonatsgehalt eines einzelnen Referenzmonats ab, ist nach einem Urteil des BAG vom 15.05.2018 – 1 AZR 20/17, für Arbeitnehmer die sich in diesem Monat in einer Elternteilzeit befinden, das jenige Bruttomonatsgehalt maßgebend, welches ihnen nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die Beschäftigung ohne Elternteilzeit zustehen würde.