Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R – entschieden, dass Zahlungen, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich beitragsfrei sind. In dem Urteil wurde einer klagenden Kreishandwerkerschaft Recht gegeben, er ein Kreishandwerksmeister vorsteht, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt.