Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 479/17 – darüber entschieden, ob durch die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach einer Ergänzungsprüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden war. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass auch die Mitteilung des Bestehens einer letzten Ergänzungsprüfung für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses genügt, wenn damit zugleich feststeht, dass die Abschlussprüfung insgesamt bestanden ist. Wird der Auszubildende dann weiterbeschäftigt, führt zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zwar habe die Ausbildungsstelle keinen Anspruch auf Übermittlung einer einzelnen Prüfungsleistung, jedoch muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach der letzten Ergänzungsprüfung beendet ist. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nachfragen muss, ob die Ergänzungsprüfung bestanden wurde, bevor der den Auszubildenden weiterbeschäftigt.