Das Bundesarbeitsgericht weicht in seinem Urteil vom 25.04.2018 – 7 AZR 520/16 – von den eigenen Grundsätzen ab, nach denen die befristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens nur dann eines Sachgrundes bedarf, wenn sich der Umfang des Aufstockungsvolumens auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft und damit einen erheblichen Umfang hat. Im entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber das Arbeitszeitvolumen befristet um 24,67 % aufstocken, wobei sich der krumme Zahlenwert durch Abrundung der täglichen Arbeitszeit auf glatte 5 Minuten ergab. Das Bundesarbeitsgericht ließ zu Lasten der Arbeitgeberin genügen, dass es dieser eigentlich um eine Dreiviertel-Stelle gegangen sei und die geringfügige Unterschreitung von 25 % reinen Praktikabilitätserwägungen gefolgt sei. Es empfiehlt sich daher bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit so deutlich unter den 25 % zu bleiben, dass kein Raum dafür bleibt, dem Arbeitgeber zu unterstellen, er hätte die Arbeitszeit befristet um eine Viertel-Stelle erhöhen wollen und lediglich gerundet. Hat die befristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens keinen erheblichen Umfang, ist gleichwohl abzuwägen, ob diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.