Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell entschieden, dass eine befristete Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig ist. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus wird aufgrund der immer längeren Lebenserwartung an Bedeutung gewinnen. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil Arbeitnehmer durch die weiteren Beitragszahlungen in die Rentenversicherung höhere Rentenanwartschaften erwerben können. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber im Jahre 2014 den § 41 S. 3 SGB VI eingeführt, der es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinauszuschieben. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Arbeitsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht sowie die Vereinbarung über die Verschiebung des Beendigungszeitpunkts noch während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird.