Das BAG (Urteil vom 21. März 2018 – 10 AZR 34/17) hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit im Schichtbetrieb einen niedrigerer Zuschlag (15%) als für Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen (50%) vorsieht, eine gleichheitswidrige Schlechterstellung darstellt. Der Arbeitnehmer habe in diesem Fall Anspruch auf den höheren Zuschlag (Anpassung „nach oben“).