Mit Beschluss vom 18.06.2015 – 8 AZR 848/13 (A) – sucht das BAG nun Hilfe beim EuGH.
Die Beklagte R+V Versicherung hatte im Mai 2009 mehrere Stellen für ein auf ein Jahr befristetes Trainee-Programm in den Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik und Jura ausgeschrieben. Unter den Anforderungskriterien benennt die Ausschreibung u.a.:
„- einen sehr guten Hochschulabschluss in einer der obengeannten Fachrichtungen, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt
– qualifizierte, berufsorientierte Praxiserfahrung z.B. durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit.“
Hierauf bewarb sich ein Rechtsanwalt, der 1999 die erste, 2001 die zweite Staatsprüfung abgelegt hatte und seit August 2002 überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig war.
Nachdem er eine Absage erhalten hatte, machte er Ansprüche wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 14.000 € geltend. Die R+V Versicherung versuchte noch, den klagenden Rechtsanwalt zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, was dieser aber ablehnte und stattdessen vorschlug, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen und dann „sehr rasch über seine Zukunft bei der R+V Versicherung zu sprechen“.