Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 – klargestellt, dass eine sexuelle Belästigung vorliege, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten die Würde der betreffenden Person verletzt. Dabei komme es nicht auf die Motivation des Täters, sondern die Unerwünschtheit des Verhaltens beim Opfer an.