Mit Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 6/18 – hat das Bundesarbeitsgericht über den Fall einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin entschieden, die in einem Referenzzeitraum von drei Jahren an mehr als einem Drittel der Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung gefehlt hatte. Das Bundesarbeitsgericht hielt eine entsprechende Zahl an Fehltagen grundsätzlich für geeignet, eine negative Prognose für die Zukunft, als auch eine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers zu begründen. Für die Abwägung kommt es dann auf die Ausgestaltung der tariflichen Regelung und eine Interessenabwägung im Einzelfall an. Insoweit enthält das Urteil hilfreiche Klarstellungen für den Rechtsanwender hinsichtlich der Beurteilung der Begründetheit einer krankheitsbedingten Kündigung.