Die Verwertung eines „Zufallsfundes“ aus einer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein. Sind die Voraussetzungen einer (verdeckten) Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gegeben, ist die Maßnahme jedenfalls im Verhältnis zu den von ihr betroffenen Arbeitnehmern auch nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig (BAG v. 22.09.2016 – 2 AZR 848/15).