Soll das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber gem. § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen (BAG vom 14.09.1994 – 2 AZR 75/95). In diesen Fällen existiert ein beteiligungsfähiger Betriebsrat nicht.