Eine sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Ob sie im Einzelfall zu einer solchen Kündigung berechtigt, hängt nach einem Urteil des BAG von den Umständen des Einzelfalls ab.
- BAG | 20.11.2014 | 2 AZR 651/13