Tarifverträge können auch im Wege einer einzelvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dadurch wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien begründet, da der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag „nur“ als Vertragsrecht zwischen den Arbeitsvertragsparteien gilt. Demgemäß finden die Tarifnormen daher so Anwendung, als hätten die Arbeitsvertragsparteien sie privatautonom vereinbart (BAG vom 17.06.2015 – 4 AZR 61/14).