Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit besteht in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat. Da die Vorschrift einen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht regelt, muss nach einem Urteil des BAG vom 26.09.2018 – 7 AZR 829/16 – die Dauer der Arbeitsbefreiung der Dauer der Betriebsratstätigkeit entsprechen.