Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist nicht nur in den Fällen anzunehmen, in denen es der Arbeitnehmer nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers (z.B. durch ein vertragswidriges Verhalten) zu einer Kündigung veranlasst oder mit veranlasst wird. Nach einem Urteil des BAG vom 11.12.2018 – 9 AZR 383/18 – ist eine Rückzahlungsklausel auch dann unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn dem Arbeitnehmer bei einer typisierenden, die rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner berücksichtigenden Betrachtung die für den Fall der Eigenkündigung vor Ablauf der Bindungsdauer vorgesehene Erstattungspflicht aus anderen Gründen nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.