Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach einem Urteil des BAG vom 18.07.2017 – 9 AZR 259/16 – unter. Dem Arbeitnehmer kann jedoch in einem solchen Fall ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, der allerdings nicht die Verlängerung der Arbeitszeit entsprechend dem geäußerten Wunsch beinhaltet.