Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt regelmäßig zu dem Problem der Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Die hierzu bestehenden Dienstanweisungen sind aktualisiert worden. Ein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit vermeidet, liegt auch vor, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbedingte (nicht verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde. Zudem wird an der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung nicht mehr festgehalten. Die Bundesagentur für Arbeit weist jedoch darauf hin, dass irgendeine Abfindung in Anlehnung an § 1 a Abs. 2 KSchG gewährt werden muss. Die Aktualisierung der Dienstanweisung erweitert den Gestaltungsspielraum der Aufhebungsverträge maßgeblich.