Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG nach einem Beschluss des LAG Niedersachsen vom 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18 – berechtigt, in die nicht anonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Diese Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Der unterlegene Arbeitgeber hat Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt.