Zeigt ein in Teilzeit tätiger Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber an, dass er eine Verlängerung der Arbeitszeit wünscht, verpflichtet dies den Arbeitgeber nach einem Urteil des BAG vom 27.02.2018 – 9 AZR 167/17 – nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst eine solche Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die Pflicht des Arbeitgebers aus, den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren.