Ein Arbeitnehmer muss im Rahmen des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist. Bietet er dem Arbeitgeber lediglich an, seine Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses im Sinne von § 74 SGB V fortzusetzen, genügt ein derartiges Angebot regelmäßig nicht. Ein Wiedereingliederungsverhältnis ist nach einem Urteil des BAG vom 06.12.2017 – 5 AZR 815/16 – ein Vertragsverhältnis eigener Art, das allein Rehabilitationszwecken dient.